Donnerstag, 3. Februar 2011

BAG: Diskriminierung Schwangerer bei Beförderungen: An Glaubhaftmachung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen

Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine höhere Position im Unternehmen und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, die Stelle mit einem Mann, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, die eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Der Fall:
Die Klägerin war seit April 2001 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als eine von drei AbteilungsleiterInnen im Bereich "International Marketing". Ihr Vorgesetzter war der Vizepräsident. Nachdem dessen Stelle vakant geworden war, entschied sich die Beklagte, die Position mit einem der beiden männlichen Abteilungsleiter aus dem Bereich und nicht mit der Klägerin zu besetzen. Diese war zum Zeitpunkt der Entscheidung schwanger, was die Beklagte wusste.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz, da sie sei bei der Beförderungsentscheidung wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei:
Die für sie negative Auswahlentscheidung sei wegen ihrer Schwangerschaft und anschließenden Mutterschaft erfolgt. Sogar bei der Bekanntgabe ihrer Nichtberücksichtigung habe die Beklagte auf ihr familiäre Situationhingewiesen.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG wies sie auf die Berufung der Beklagten ab und bestätigte diese Entscheidung nach Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung durch das BAG im Ergebnis.
Das BAG hatte angenommen, die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung nach § 611a Abs. 1 BGB (gültig bis 17.8.2006, danach: AGG) vermuten lassen könnten. Bei seiner erneuten Entscheidung nahm das LAG nach Beweisaufnahme an, dass auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen keine Vermutung für eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts bei der Beförderungsentscheidung begründen könnten.
Auf die Revision der Klägerin hob das BAG die Entscheidung des LAG abermals auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Die Begründung des BAG:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts zu vermuten ist. In der vorliegenden Konstellation ist eine geschlechtsspezifische Benachteiligung glaubhaft gemacht, wenn die bei der Beförderung übergangene Arbeitnehmerin außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, die eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Nach diesen Grundsätzen war die Entscheidung des LAG aufzuheben, weil diesem bei der Tatsachenfeststellung und bei der Verneinung der Vermutung einer Benachteiligung der Klägerin Rechtsfehler unterlaufen sind.
(BAG, Urteil vom 27.1.2011, 8 AZR 483/09)

Zum Hintergrund:
Bereits mit Urteil vom 22.7.2010 (Az.: 8 AZR 1012/08) hatte der Senat über eine geschlechtsspezifische Diskriminierung bei einer Beförderungsentscheidung zu entscheiden, wobei in diesem Fall das LAG Berlin-Brandenburg der Klägerin u.a. deshalb eine Entschädigung zugesprochen hatte, weil Frauen in den Führungsetagen des Unternehmens stark unterrepräsentiert waren.

Das BAG hob auch diese Entscheidung auf und begründete dies wie folgt: Aus Statistiken könnten sich zwar grds. Indizien für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung ergeben. Allein die Tatsache, dass in den oberen Hierarchieebenen des Arbeitgebers der Frauenanteil deutlich geringer sei als im Gesamtunternehmen, sei jedoch noch kein Indiz für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung von Frauen bei Beförderungsentscheidungen