Eine tarifliche Regelung, wonach Übergangsgeld gezahlt wird, bis der Empfänger der Leistung vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen kann, kann Frauen benachteiligen und daher gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam sein. Denn soweit Frauen bereits mit 60 Jahren – und damit drei Jahre eher als Männer – vorzeitige Altersrente beanspruchen können, bekommen sie weniger lang Übergangsgeld. Die Tarifvertragsparteien können diesen Nachteil allerdings beseitigen, indem sie für die kürzere Bezugsdauer einen finanziellen Ausgleich schaffen.
Der Fall::
Die Klägerin, 1946 geboren, schied 2005 aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Aufgrund des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags bezog sie im Anschluss an das Ende des Arbeitsverhältnisses ein Jahr lang Versorgungsleistungen ("Übergangsgeld").
Nach den tariflichen Regelungen endet das Versorgungsverhältnis zu dem Zeitpunkt , zu dem die EmpfängerInnen von Übergangsgeld vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen können. Eben dies war bei der Klägerin im Jahre 2006 der Fall, als sie nämlich ihr 60. Lebensjahr vollendete.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, so wie männliche Versorgungsempfänger behandelt zu werden, sprich: das Übergangsgeld bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zu erhalten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG die Entscheidung des LAG auf und verwies die Sache zurück.
Die Gründe:
Das BAG befand, es könne noch nicht abschließend darüber entschieden werden, ob die Tarifegelung Frauen wegen ihres Geschlechts benachteilige und daher gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam sei.
Frauen und Männer werden hinsichtlich des Übergangsgeldes unterschiedlich behandelt, denn Frauen können bestimmter Geburtsjahrgänge gem. § 237a Abs. 1 SGB VI bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nicht erst mit 63 Jahren vorzeitige Altersrente beanspruchen .
Zwar knüpfe die tarifliche Regelung insoweit an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht an; dies könne aber - so das BAG - für sich genommen die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen nicht rechtfertigen.
Die Tarifvertragsparteien könntenen allerdings die Benachteiligung betroffener Frauen beseitigen, indem sie für die kürzere Bezugsdauer einen finanziellen Ausgleich schaffen.
Ob die tariflichen Leistungen vorliegend geeignet sind, den Nachteil des kürzeren Bezugszeitraums auszugleichen, hat das LAG noch nicht geprüft. Die Sache war daher zurückzuverweisen, damit das LAG diese Prüfung nachholen kann.
(BAG, Urteil vom 15.2.2011, AZ: 9 AZR 584/09)
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