Sofern bei der Besetzung von RichterInnen stellen nicht vorab ein bestimmtes Notenniveau verpflichtend festgelegt worden ist, müssen alle schwerbehinderten BewerberInnen mit Befähigung zum RichterInnenamt ( = 2. Jur. Staatsprüfung) gem. § 82 Satz 2, 3 SGB IX. zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist eine Vermutungstatsache im Sinne des § 22 AGG, nämlich dahingehend, dass eine Diskriminierung wegen der Behinderung vorliegt. Sofern der Arbeitgeber/Dienstherr diese Vermutung nicht widerlegen kann , muss er dem schwerbehinderten Bewerber / der schwerbehinderten Bewerberin gem. § 15 AGG eine angemessne Entschädigung zahlen.
Der Fall:
Die Klägerin ist schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Beide juristischen Staatsexamina bestand sie jeweils mit der Gesamtnote "befriedigend" und bewarb sich in Baden-Württemberg und Bayern erfolglos um eine Einstellung in den höheren Justizdienst als Richterin. Beiden Ländern luden sie mit der Begründung nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sie erfülle mit ihren Examensnoten nicht das Anforderungsprofil.
Die Klägerin beanspruchte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Dienstherr habe sie aufgrund ihrer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Da er dies nicht getan habe, sei gem. § 22 AGG eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten. Beide Klagen auf Zahlung einer Entschädigung i.H.v. max. drei Monatsgehältern (jeweils etwa 12.000 €) wurden von den Vorinstanzen abgewiesen..
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren zur Klärung der angemessenen Höhe einer von den beklagten Ländern zu zahlenden Entschädigung an den VGH Mannheim und den VGH München zurückverwiesen.
Begründung::
Die Klägerin hat gem. § 15 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, weil sie entgegen der gesetzlichen Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber / Dienstherren nach § 82 Satz 2 und 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist.
Die Einladung schwerbehinderter BewerberInnen zum Vorstellungsgespräch ist nur dann gem. § 82 Satz 3 SGB IX entbehrlich, wenn ihnen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Dies war aber hier nicht so:
Die Klägerin hatte unstreitig die Befähigung zum Richteramt. Auf die Examensnoten durften die beklagten Dienstherrn nicht abstellen. Denn Examensnoten sind nur relevant, wenn ein bestimmtes Notenniveau sowohl schon vor den Einstellungsverfahren als auch bindend in einem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle(n) festgelegt worden ist. Dies war für Richterstellen weder in Baden-Württemberg noch in Bayern der Fall.
Deshalb war es rechtswidrig, die Klägerin nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen, so dass gem. § 22 AGG die gesetzliche Vermutung begründet ist, dass die Klägerin durch Vorenthaltung der gesetzlichen Besserstellung diskriminiert wurde. Die Beklagten haben in den Prozessen diese Vermutung nicht widerlegt.
Folglich hat die Klägerin gem. § 15 Abs. 2 AGG einen Schmerzensgelanspruch, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin im Ergebnis bei benachteiligungsfreier Auswahl wegen ihrer Noten nicht eingestellt worden wäre.
Die Verfahren waren an den VGH Mannheim und den VGH München zurückzuverweisen, da diese – aus ihrer abweichenden Sicht folgerichtig – keine Feststellungen zur Höhe einer angemessenen Entschädigung getroffen haben.
(BVerwG, Urteil vom 3.3.2011, 5 C 15 u. 16.10)
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