Dienstag, 5. Juli 2011

LAG Berlin: Anspruch Schwangerer auf Schmerzensgeld bei frauendiskriminierender Beförderungsablehnung

Wird eine Stelle mit einem männlichen Bewerber statt mit einer schwangeren Bewerberin besetzt, so kann hierin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung liegen. Der/die ArbeitgeberIn muss dann ein Schmerzensgeld zahlen, wenn bestehende Indizien für eine Benachteiligung nicht widerlegt werden können.
Indiziert ist die Diskriminierung etwas, wie im vorliegende Fall, dann wenn ArbeitgeberIn die Ablehnung der Bewerbung mit der Bemerkung kommentiert, die Arbeitnehmerin solle sich auf ihr Kind freuen.

Der Fall:
Die Klägerin war bei Sony im "International Marketing" beschäftig, und zwar als eine von drei Abteilungsleitern bzw. Abteilungsleiterinnen.

Als im September 2005 die Stelle ihres Vorgesetzten frei wurde und neue zu besetzen war, bewarb sich hierauf auch die zu diesem Zeitpunkt schwangere Klägerin. Sony besetzte die Stelle aber mit einem Mann und nicht mit der Klägerin.

Die Klägerin klagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts i.H.v. mindestens rund 17.000 €. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten.

Man habe sie arbeitgeberseits bei der Bekanntgabe der Beförderungsentscheidung auf ihre Schwangerschaft angesprochen . Der zuständige Mitarbeiter habe bemerkt, sie "habe sich für die Familie entschieden" und solle sich "auf ihr Kind freuen". Sony hingegen behauptete, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das LAG wies sie zunächst ab. Das LAG-Urteil hob das BAG am 27.1.2011 (Az.: 8 AZR 483/09) aber auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück. Diesmal gab das LAG der Klage statt.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 15 Abs. 2 AGG wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung.

Es spricht nämlich eine Vermutung im Sinne des § 22 AGG dafür, dass die Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden ist. Wichtiges Indiz hierfür ist die Äußerung, die Klägerin solle sich auf ihr Kind freuen. Weiteres Indiz für die Benachteiligung ist der Umstand, dass der Klägerin trotz Nachfrage keine konkreten Gründe für die Beförderung des Kollegen genannt worden sind, obwohl ihrer Bewerbung zuvor Chancen eingeräumt worden waren.

Da die Beklagte die Vermutung nicht widerlegen konnte, war von einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung auszugehen.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.6.2011 AZ 3 Sa 917/11)

Anmerkung:

Die Entscheidung sollte alle Frauen - und auch alle anderen Diskrimierungsopfer! - ermutigen, sich gegen Diskrimierungen auch gerichtlich zur Wehr zu setzen. Denn das Urteil macht ganz deutlich, dass Diskriminierungsopfer die Diskriminierung eben gerade NICHT beweisen müssen, sondern dass es gem. § 22 AGG ausreicht, Erscheint es daraufhin als überwiegend wahrscheinlich (nach der Rechtsprechung reichen 50 % +), dass die jeweilige Benachteiligung auf einer unzulässigen Diskriminierung beruht, dann kehrt sie Beweislast gegen die beklagten ArbeitgeberInnen, die nun nämlich den Vollbeweis dafür erbringen müssen, dass die Benachteiligung nicht auf Diskriminierung beruht. Können sie das nicht, ist der Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegeben.

Mir ist nicht bekannt, ob die Klägerin im Fall des LAG Berlin zusätzlich zum Schmerzensgeld - das man erhält als Kompensation für die erlittene Diskriminierung als Ausgleich des sog. immateriellen Schadens - auch noch materiellen Schadensersatz eingeklagt hat.

Das nämlich kann man in diesen Fällen durchaus auch:

Schadenshöhe ist dann die Differenz zwischen dem jetzigen und dem Gehalt der Beförderungsstelle - und zwar unbefristet!

Also: Nur Mut!

Und immer daran denken:

Wer kämpft, kann verlieren - aber wer nicht kämpft, hat schon verloren!