Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.9.2011:
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach mit Urteil vom 13.09.2011 einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben hatte.
Die
Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen. In ihrem Auftrag gab
eine Rechtsanwaltskanzlei 2007 in den Badischen Neuesten Nachrichten
nacheinander zwei Stellenanzeigen folgenden Inhalts auf:
„Geschäftsführer
im
Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für
mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten
in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich,
Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der
Branche nicht notwendig…“
Die
auch als Rechtsanwältin zugelassene Klägerin war bereits 20 Jahre bei
Versicherungsunternehmen tätig gewesen, zuletzt als Personalleiterin.
Nachdem ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, meldete sie
umgehend Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp 25.000,00 EUR an und
begehrte Auskunft über den Auftraggeber der Stellenanzeige. Den benannte
die Rechtsanwaltskanzlei erst, nachdem sie vom Landgericht Karlsruhe im
April 2008 dazu verurteilt worden war. Die danach erhobene Klage der
Rechtsanwältin gegen das ausschreibende Unternehmen auf Entschädigung
wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist
vom Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2010 zurückgewiesen
worden.
Die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe - 17. Zivilsenat - hatte teilweise Erfolg.
Mit
dem am 13.09.2011 verkündeten Urteil hat der Senat der Klägerin eine
Entschädigung in Höhe von ca. 13.000,00 EUR zugesprochen, die Klage im
Übrigen abgewiesen. Der Senat hat ausgeführt, dass die
Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 AGG) verstoße. Aufgrund dieses Verbotes
dürfe nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden.
Geschlechtsneutral sei eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich
in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer
richte. Dem sei jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die
Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein
geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt werde. Diesen Vorgaben genüge
die Stellenausschreibung hier nicht, da der Begriff „Geschäftsführer“
eindeutig männlich sei und weder durch den Zusatz „/in“ noch durch die
Ergänzung „m/w“ erweitert werde. Dieser männliche Begriff werde auch im
weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Das AGG selbst spreche
dagegen ausdrücklich von „Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen“.
Dass
die Stellenanzeige nicht von dem beklagten Unternehmen, sondern von der
Rechtsanwaltskanzlei formuliert worden sei, ändere nichts; bediene sich
der Arbeitgeber nämlich zur Stellenausschreibung eines Dritten, so sei
ihm dessen Verhalten in aller Regel zuzurechnen. Den Arbeitgeber treffe
die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung zu
überwachen.
Diese
nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung führe gemäß § 22 AGG
dazu, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet werde und
deshalb das ausschreibende Unternehmen nachweisen müsse, dass die
Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei, dass
also das Geschlecht der Klägerin bei der Auswahl überhaupt keine Rolle
gespielt habe.
Die Beklagte habe allerdings die maßgeblichen Erwägungen
für ihre Auswahl nicht dargelegt. Die Tatsache, dass eine weibliche
Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, vermöge
die Vermutung allein nicht zu widerlegen.
Auch der Einwand der
Beklagten, die Klägerin sei nicht wegen ihres Geschlechts, sondern wegen
der mangelnden Akquisitionserfahrung nicht eingeladen worden, könne die
Vermutung nicht widerlegen. Damit sei nämlich nicht belegt, dass das
Geschlecht neben der möglicherweise fehlenden Akquisitionserfahrung der
Klägerin bei der Entscheidung keine Rolle gespielt habe.
Eine
Benachteiligung der Klägerin sei auch nicht deswegen ausgeschlossen,
weil ihre Bewerbung subjektiv nicht ernst gemeint, sondern
ausschließlich auf Erlangung einer Entschädigung gerichtet gewesen wäre.
Die Beklagte habe keine ausreichenden Indizien für eine missbräuchliche
Bewerbung der Klägerin dargelegt. Die Klägerin sei vielmehr nur
nebenberuflich als Rechtsanwältin zugelassen gewesen, sie habe sich
beruflich verändern wollen und sei mittlerweile bei einem Unternehmen
auch im Bereich Kundenbetreuung und Akquisition tätig. Es sei auch nicht
erkennbar, dass sie für die ausgeschriebene Stelle völlig ungeeignet
oder über- bzw. unterqualifiziert gewesen wäre.
Die
Klägerin habe deshalb einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung
gemäß § 15 Abs. 2 AGG, insoweit halte der Senat eine Entschädigung im
Umfang eines Monatsgehaltes, hier ca. 13.000,00 EUR, für angemessen. Für
die Höhe sei unter anderem ausschlaggebend, dass sie auch abschreckende
Wirkung haben müsse, also geeignet sein müsse, den Arbeitgeber künftig
zu ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten nach dem AGG anzuhalten
und Dritte von ähnlichen Verstößen abzuhalten. Den europarechtlichen
Vorgaben würde die Verhängung von Bagatellbeträgen nicht genügen. Hier
sei auch zu berücksichtigen, dass die diskriminierende Anzeige zweimal
erschienen sei und die Klägerin zunächst die Anwaltskanzlei habe
gerichtlich auf Auskunft in Anspruch nehmen und sogar die
Zwangsvollstreckung einleiten müssen, bevor sie ihre
Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten habe anmelden können.
Andererseits seien außer der Überschrift „Geschäftsführer“ keine
weiteren Diskriminierungen oder Beeinträchtigungen der Klägerin
erkennbar. Die Revision ist nicht zugelassen worden. (Urteil vom 13.09.2011 - 17 U 99/10)
- Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.9.2011 -
Anmerkung:
Na bitte. Geht doch! Mögen sich durch dieses Urteil alle ermutigt sehen und fühlen, die Diskriminierungen - z.B. bei Bewerbungen - ausgesetzt sind.
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