ArbeitgeberInnen dürfen bei der Vergabe eines
nahe gelegenen Firmenparkplatzes Frauen grundsätzlich bevorzugen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz handeln ArbeitgeberInnen in diesen Fällen nicht willkürlich und diskriminierend.
Geklagt hatte ein schwerbehinderter Mensch.
Wie das Gericht weiter ausführte, ist die Gefahr für Frauen, Opfer
von Gewalt zu werden, höher als für Männer (Az.: 10 Sa 314/11). Das
Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines schwerbehinderten
Krankenpflegers ab. Dieser hatte sich vergeblich um einen Parkplatz in
unmittelbarer Nähe der Klinik bemüht. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz handeln ArbeitgeberInnen in diesen Fällen nicht willkürlich und diskriminierend.
Geklagt hatte ein schwerbehinderter Mensch.
Der Arbeitgeber hatte darauf verwiesen, dass bei der Parkplatzvergabe nach seinen internen Kriterien unter anderem der Grundsatz gelte "Frauen vor Männer". Anders als der Kläger hielt das LAG dieses Auswahlkriterium für zulässig.
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